ED-Behandlung im §129-Verfahren als rechtswidrig erklärt

Am vorigen Freitag, 15.03.13 fand am Verwaltungsgericht Dresden eine mündliche Anhörung in Folge des §129-Verfahrens statt. Einer der  Beschuldigten klagt gegen seine Erkennungsdienstliche (ED-) Behandlung im April 2011. Damals durchsuchte das Landeskriminalamt (LKA) Sachsen Wohnungen von 17 Personen, denen vorgeworfen wurde Teil einer sogenannten Antifasportgruppe gewesen zu sein. Zugleich ordnete der zuständige Ermittlungsrichter auf Ersuchen des LKA ED-Behandlungen bei den Betroffenen an. Ob diese Anordnung rechtmäßig ist, sollte nun das Verwaltungsgericht klären.
 

Der Kläger und seine Anwältin Kristin Pietrzyk nutzten die Anhörung um deutlich zu machen, dass die Begründung des LKA für die ED-Behandlung absolut unzureichend ist. Lediglich ein ergebnislos eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz führten die ermittelnden Beamten in der Anordnung an. Darüberhinaus verwiesen sie auf die mehrfache Teilnahme des Klägers an Demonstrationen. Dass dies in den Augen sächsischer Beamter »verdächtig« macht zeigt die offenkundigen Probleme, die so mancher Staatsbedienstete mit den sogenannten Grundrechten zu haben scheint. Anders ist kaum zu erklären, warum deren Wahrnehmung Anlass für erhebliche Grundrechtseingriffe, wie eben eine ED-Behandlung, sein soll.
 
Auch die Richterin zeigte sich von der Begründung des LKA nicht überzeugt. Das LKA habe aus unterschiedlichen Vorfällen »einen Brei gerührt«, obwohl kein konkreter Tatvorwurf gegen den Kläger zu erkennen sei. Dies spiegelt sich nun auch im heute ergangenen  dem Urteil wieder – die ED-Behandlung wurde als rechtswidrig erklärt.
 
Kristin Pietrzyk zu diesem Urteil: »Wie nach der mündlichen Verhandlung am 15.03.2013 nicht anders zu erwarten, hat das Verwaltungsgericht die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten als rechtswidrig eingestuft. Die vagen Behauptungen des LKA reichten dem Verwaltungsgericht Dresden nicht aus, um einen solch tiefgreifenden Grundrechtseingriff zu rechtfertigen«.

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