Landgericht: Funkzellenabfrage im §129-Verfahren rechtswidrig

Mit Beschluss vom 17.04.2013 hat das Landgericht Dresden entschieden, dass eine Funkzellenabfrage vom 19.02.2011 rechtswidrig war. Damals beantragte das LKA Sachsen und die Staatsanwaltschaft Dresden im Rahmen des §129-Ermittlungsverfahrens gegen Antifaschist_innen die Herausgabe sämtlicher Mobilfunkdaten für einen 12-stündigen Zeitraum im Bereich der Dresdner Südvorstadt. Die Datensammlung, die nun vernichtet werden muss, umfasste 896.072 Vekehrsdaten, zudem wurden von 40.723 Telefonen die zugehörigen Anschlussinhaber_innen ermittelt.

Die Sprecherin der Kampagne »Sachsens Demokratie« Josephine Fischer erklärt hierzu: »Das §129-Verfahren diente von Anfang an nur einem politischen Zweck: Antifaschismus im Allgemeinen und die Proteste gegen den größten Naziaufmarsch Deutschlands im Konkreten zu kriminalisieren und zu diskreditieren. Es ist ein politisch motiviertes Verfahren, dem jede tatsächliche Grundlage fehlt. Das heutige Urteil des Landgerichts zeigt erneut, dass sich die Ermittlungsbehörden in ihrem Verfolgungseifer nicht um ihre eigenen Regeln scheren.«

Seit nunmehr drei Jahren ermittelt das LKA gegen eine von ihm konstruierte »Antifasportgruppe«. Diese Ermittlungen sind verbunden mit erheblichen Grundrechtseingriffen gegen zahlreiche Beschuldigte, ihr Umfeld oder gänzlich Unbeteiligte, wie im Falle der FZA. Erst im März entschied das Verwaltungsgericht Dresden, dass eine ED-Behandlung gegen einen §129-Beschuldigten rechtswidrig war. Ungeachtet dessen laufen die Ermittlungen weiter.

Fischer weiter: »Das heutige Urteil ist wichtig, allerdings bleibt es nur ein Teilerfolg. Es ist mehr als dringend nötig, das zugrundeliegende §129-Verfahren verstärkt in den Fokus zu rücken, da es die Grundlage für die Grundrechtseingriffe der Ermittlungsbehörden bildet.«

Die Kampagen ›Sachsen Demokratie‹ fordert die Einstellung dieser Verfahren, solidarisiert sich mit den Betroffenen der Kriminalisierungskampagne und verlangt die Abschaffung des Spitzelparagrafen 129 im Strafgesetzbuch.

ED-Behandlung im §129-Verfahren als rechtswidrig erklärt

Am vorigen Freitag, 15.03.13 fand am Verwaltungsgericht Dresden eine mündliche Anhörung in Folge des §129-Verfahrens statt. Einer der  Beschuldigten klagt gegen seine Erkennungsdienstliche (ED-) Behandlung im April 2011. Damals durchsuchte das Landeskriminalamt (LKA) Sachsen Wohnungen von 17 Personen, denen vorgeworfen wurde Teil einer sogenannten Antifasportgruppe gewesen zu sein. Zugleich ordnete der zuständige Ermittlungsrichter auf Ersuchen des LKA ED-Behandlungen bei den Betroffenen an. Ob diese Anordnung rechtmäßig ist, sollte nun das Verwaltungsgericht klären.
 
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Prozessbeginn: Solidarität mit Lothar König

ACHTUNG!
Das Amtsgericht Dresden hat die für den 19.3.2013 angesetzten Strafverhandlung gegen den Jenaer Stadtjugendpfarrer Lothar König aufgehoben. Warum könnt ihr auf der website der Soligruppe nachlesen.

Trotzdem findet ab 10 Uhr eine KUNDGEBUNG vor dem Gericht am Sachsenplatz statt.

Am 19. März beginnt am Amtsgericht Dresden der Prozess gegen Lothar König. Er soll sich am 19. Februar 2011 des schweren aufwieglerischen Landfriedensbruchs (§125a StGB) strafbar gemacht haben, als er sich mit dem Lautsprecherwagen der JG Stadtmitte an den Protesten gegen Deutschlands größten Naziaufmarsch beteiligt hat. Den Anfang der Ermittlungen gegen Lothar König bildete das immer noch laufende §129-Verfahren gegen die sogenannte Antifasportgruppe.

Im Februar 2011 geriet ein Telefon, dass auf den Namen von Lothar König registriert war, in eine bereits laufende Telefonüberwachung im §129-Verfahren. Dass allein genügte dem sächsischen LKA um monatelange Ermittlungen gegen Lothar König aufzunehmen wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung. Am 1. August 2011 wurden die Ermittlungen im SPIEGEL thematisiert. Im Artikel mit dem Titel »Die Härte des Systems« meldete sich auch Lothar König kritisch zu Wort. Die Quittung schien postwendend zu folgen: am 10. August rückten sächsische Beamte in Jena an und führten im Auftrag der Staatsanwaltschaft Dresden eine Durchsuchung von Königs Pfarrerdienstwohnung durch.
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Kritische Begleitung einer Fachtagung des Verfassungsschutz endet mit Polizeieinsatz

Pressemitteilung der Kampagne Sachsens Demokratie 28.01.2013

Unter dem Titel »Rechtsextremismus zwischen ›Mitte der Gesellschaft‹ und Gegenkultur« haben der Verfassungsschutz Brandenburg und Sachsen heute zu einer »Fachtagung« in die Landesdirektion Sachsen eingeladen. Mitglieder der Kampagne Sachsens Demokratie kritisierten in Flyern und auf Plakaten diese als reine Imageveranstaltung. Protestiert wurde gegen die Haltung der sächsischen Behörden im NSU-Komplex, die statt einer konsequenten Aufarbeitung und der Übernahme von Verantwortung zum Tagesgeschäft übergehen wollten. Nach Beendigung des Protests ging die Polizei handgreiflich gegen die kritischen Begleiter_innen vor.

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Unverhältnismäßig und abschreckend – Dresdner Urteil gegen Demonstrierenden

Presseinformation
im Namen der „Untersuchungskommission 19. Februar“

Das Schöffengericht des Amtsgerichtes Dresden hat am Mittwoch, 16. Januar 2013, einen 36-jährigen Berliner wegen Körperverletzung, besonders schwerem Landfriedensbruch und Beleidigung zu einer Haftstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ohne Bewährung verurteilt. Er soll bei den Demonstrationen
gegen den Aufmarsch von NPD und Kameradschaften am 19. Februar 2011 in Dresden mit einem Megafon zum Durchbrechen einer Polizeikette aufgerufen haben. Richter Hans-Joachim Hlavka verurteilte zu einer solch hohen Strafe ohne Bewährung, obwohl unklar blieb, ob der Angeklagte tatsächlich derjenige
war, von dem eine verschwommene Filmaufnahme existiert, und obwohl der Gefilmte nur dazu aufrief, nach vorne zu kommen. Ihm selbst wurde die Begehung von Gewalttätigkeiten nicht vorgeworfen.

Nur weil der nicht vorbestrafte Angeklagte von seinem grundlegenden Recht, vor Gericht zu schweigen, Gebrauch machte, kam der Richter zu „keiner günstigen Sozialprognose“ und setzte die Strafe daher nicht zur Bewährung aus. Nach der Logik des Schöffengerichts begründet allein die Wahrnehmung
prozessualer Rechte die Erwartung zukünftiger Straftaten.

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