Landgericht: Funkzellenabfrage im §129-Verfahren rechtswidrig

Mit Beschluss vom 17.04.2013 hat das Landgericht Dresden entschieden, dass eine Funkzellenabfrage vom 19.02.2011 rechtswidrig war. Damals beantragte das LKA Sachsen und die Staatsanwaltschaft Dresden im Rahmen des §129-Ermittlungsverfahrens gegen Antifaschist_innen die Herausgabe sämtlicher Mobilfunkdaten für einen 12-stündigen Zeitraum im Bereich der Dresdner Südvorstadt. Die Datensammlung, die nun vernichtet werden muss, umfasste 896.072 Vekehrsdaten, zudem wurden von 40.723 Telefonen die zugehörigen Anschlussinhaber_innen ermittelt.

Die Sprecherin der Kampagne »Sachsens Demokratie« Josephine Fischer erklärt hierzu: »Das §129-Verfahren diente von Anfang an nur einem politischen Zweck: Antifaschismus im Allgemeinen und die Proteste gegen den größten Naziaufmarsch Deutschlands im Konkreten zu kriminalisieren und zu diskreditieren. Es ist ein politisch motiviertes Verfahren, dem jede tatsächliche Grundlage fehlt. Das heutige Urteil des Landgerichts zeigt erneut, dass sich die Ermittlungsbehörden in ihrem Verfolgungseifer nicht um ihre eigenen Regeln scheren.«

Seit nunmehr drei Jahren ermittelt das LKA gegen eine von ihm konstruierte »Antifasportgruppe«. Diese Ermittlungen sind verbunden mit erheblichen Grundrechtseingriffen gegen zahlreiche Beschuldigte, ihr Umfeld oder gänzlich Unbeteiligte, wie im Falle der FZA. Erst im März entschied das Verwaltungsgericht Dresden, dass eine ED-Behandlung gegen einen §129-Beschuldigten rechtswidrig war. Ungeachtet dessen laufen die Ermittlungen weiter.

Fischer weiter: »Das heutige Urteil ist wichtig, allerdings bleibt es nur ein Teilerfolg. Es ist mehr als dringend nötig, das zugrundeliegende §129-Verfahren verstärkt in den Fokus zu rücken, da es die Grundlage für die Grundrechtseingriffe der Ermittlungsbehörden bildet.«

Die Kampagen ›Sachsen Demokratie‹ fordert die Einstellung dieser Verfahren, solidarisiert sich mit den Betroffenen der Kriminalisierungskampagne und verlangt die Abschaffung des Spitzelparagrafen 129 im Strafgesetzbuch.

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